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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 251/2008

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

1. Die „Vienna Community Church – VCC“ mit Sitz in 1010 Wien, Dorotheergasse 16, wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2007 als Personalgemeinde der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2. Die Finnische Evangelische Gemeinde A.B. in Österreich mit Sitz in 1190 Wien, Börnergasse 16, wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2007 als Personalgemeinde der Evangelischen Kirche A.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Die „Salzburg International Christian Church – SICC“ mit Sitz in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 25, wurde mit Wirkung vom 1. März 2007 als Personalgemeinde der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

4. Die „Afrikaanssprachige Evangelische Gemeinde in Wien“ mit Sitz in 1120 Wien, Hetzendorferstraße 99/11, wurde mit Wirkung vom 5. Dezember 2007 als Personalgemeinde der Evangelischen Kirche H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

5. Die Predigtstation Strasshof der Evangelischen Pfarrgemeinde Wien-Donaustadt wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2007 zur selbständigen Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Strasshof-Marchfeld erhoben. Gleichzeitig wurde sie aus der Diözese Wien aus- und in die Diözese Niederösterreich eingegliedert. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

6. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Unterhaus wurde mit Wirkung vom 10. Juli 2007 geändert in: Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Unterhaus – Millstätter See.

7. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Klagenfurt-Ost wurde mit Wirkung vom 27. September 2007 geändert in: Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. Klagenfurt-Christuskirche.

8. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Stainz wurde mit Wirkung vom 12. November 2007 geändert in: Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Stainz-Deutschlandsberg.

9. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.u.H.B. Amstetten wurde mit Wirkung vom 22. Februar 2008 geändert in:

Evangelische Pfarrgemeinde A.u.H.B. Amstetten-Waidhofen/Ybbs.

10. Der Name der Diakonie Wien, einer Einrichtung der Evangelischen Kirche, wurde mit Wirkung vom 3. März 2008 geändert in:

Stadtdiakonie Wien.

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Text

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 228/2025kundgemacht am 24.10.2025

Fassungen ab: 25.10.2025

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 228/2025

Änderung der Kundmachungen über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden der Evangelischen Kirche

BGBl. II Nr. 228/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 251/2008 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.07.2008

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 251/2008

Materialien noch nicht erschlossen.