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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 182/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

1. Der Name der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau wurde mit Wirkung vom 2. Mai 2000 in Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau geändert.

2. Der Name des als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. u. H.B. in Österreich errichteten Evangelischen Diakoniewerkes Waiern, das gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes genießt, wurde mit Wirkung vom 6. Dezember 2000 in Diakonie Waiern geändert.

3. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Fürstenfeld wurde mit Wirkung vom 19. Jänner 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. Fürstenfeld geändert.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 182/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 11.05.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 182/2001

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