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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 176/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

1. Der Name des Evangelischen Jugendwerkes in Österreich, kundgemacht mit BGBl. Nr. 336/1963, wird mit Wirkung vom 5. Februar 1996 geändert in: Evangelische Jugend Österreich.

2. Die folgenden Teilorganisationen der Evangelischen Jugend Österreich genießen mit Wirkung vom 5. Februar 1996 gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechtes:

Evangelische Jugend Burgenland

Evangelische Jugend Kärnten und Osttirol

Evangelische Jugend Niederösterreich

Evangelische Jugend Oberösterreich

Evangelische Jugend Salzburg und Tirol

Evangelische Jugend Steiermark

Evangelische Jugend Wien

Evangelische Jugend H. B.

3. Die Evangelische Pfarrgemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf wurde mit Wirkung vom 26. Februar 1996 aus der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Bad Tatzmannsdorf, bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Oberschützen, der Evangelischen Tochtergemeinde A. B. Sulzriegel und dem Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, beide bisher zugehörig zur Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stadtschlaining errichtet, bzw. anerkannt, wobei die bisherigen Tochtergemeinden, erweitert um den Seelsorgesprengel Jormannsdorf-Ost, das Gebiet der Pfarrgemeinde bilden. Diese genießt gem. § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 176/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.04.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 176/1996

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