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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 501/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Der Verband der schulerhaltenden evangelischen Pfarrgemeinden A. B. (Schulgemeinde) mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, dem mit Wirkung vom 29. Jänner 1975 und kundgemacht mit BGBl. Nr. 380/1975 die Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechtes zukam, wurde mit 31. August 2003 aufgelöst und hat die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

Das Evangelische Schulwerk A. B. Wien mit dem Sitz in 1050 Wien, Hamburgerstraße 3/II, wurde mit Wirkung vom 1. September 2003 als kirchliche Einrichtung gemäß § 219 Abs. 1 der Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. und H. B. in Österreich errichtet und genießt gemäß § 4 Abs. 1 des zitierten Bundesgesetzes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 501/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 29.10.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 501/2003

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