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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 138/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche wird kundgemacht:

Der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Linz-Dornach (mit dem Amtssitz in 4020 Linz, Freistätter Straße 317) kommt gemäß §§ 4 und 5 dieses Bundesgesetzes ab 26. Feber 1991 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 138/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.03.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 138/1991

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