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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 729/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche, wird kundgemacht:

Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau in der Evangelischen Kirche AB. in Österreich“ mit seinem derzeitigen Sitz in 4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4 Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990 Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 729/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 30.11.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 729/1990

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