Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,

a) Waren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;

b) Waren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.

(2) Die Zolldienststellen werden einander über die Ein- und Durchfuhrverbote, über die in Betracht kommenden Abfertigungsstellen, deren Abfertigungsbefugnisse und über die Zollstraßen unterrichten.