Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ist die ersuchte Behörde zur Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem im vorgesehenen Weg zu verständigen.