Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR ZUSTELLUNGS- UND RECHTSHILFEERSUCHEN

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen in Zivil- und Handelssachen, sowohl in Streit- als auch in Außerstreitverfahren, nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe zu leisten.