VERFAHRENSHILFE
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
VERFAHRENSHILFE
Den Staatsangehörigen jedes Vertragsstaates ist vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates die Verfahrenshilfe unter denselben Bedingungen zu gewähren wie Inländern.