Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Antrag auf Bewilligung des Armenrechts vor einem Gericht des anderen vertragschließenden Staates kann durch Vermittlung einer konsularischen Behörde des Hohen Vertragschließenden Teiles, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, eingebracht werden.