Die Justizbehörden haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Justizbehörden des eigenen Staates.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Justizbehörden haben bei Erledigung von Rechtshilfeersuchen erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Justizbehörden des eigenen Staates.