Ablehnung der Rechtshilfe
Rechtshilfe wird nicht geleistet:
a) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach dem Recht des ersuchten Staates nicht gerichtlich strafbar ist;
b) wenn die Erledigung des Ersuchens die Souveränität oder die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte;
c) wenn die dem Ersuchen zugrundeliegende Handlung nach Ansicht des ersuchten Staates eine strafbare Handlung politischen Charakters oder eine militärische strafbare Handlung darstellt;
d) wegen Handlungen, die nach Ansicht des ersuchten Staates ausschließlich eine Verletzung von Abgaben-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel darstellen, soweit nach diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
