Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchbeförderung

Soll eine in Haft befindliche Person als Zeuge aus dem Gebiet eines dritten Staates an einen Vertragsstaat über das Gebiet des anderen Vertragsstaates durchbefördert werden, wird die Durchbeförderung dieser Person bewilligt, sofern sie nicht Staatsangehöriger dieses Vertragsstaates ist.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.