Artikel XI
(Zu des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XI
(Zu des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.