Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erster Abschnitt

RECHTSHILFE

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen dieses Vertrages Rechtshilfe in Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu leisten.