Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begründung der Nichtgewährung der Rechtshilfe

Wird die Rechtshilfe ganz oder teilweise nicht gewährt oder stehen der Erledigung des Ersuchens Hindernisse entgegen, so wird die ersuchende Behörde davon unter Angabe des Grundes benachrichtigt.