Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendung von Zwangsmitteln

Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens erforderlichenfalls die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens der zuständigen Behörde des eigenen Staates.