Artikel VI
(Zu des Übereinkommens)
des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach des Übereinkommens verlangen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VI
(Zu des Übereinkommens)
des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Vorladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung. Diese Personen können selbst einen Vorschuß nach des Übereinkommens verlangen.