Artikel V
(Zu des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel V
(Zu des Übereinkommens)
Auf die Rückgabe der in des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke und Schriftstücke wird keinesfalls verzichtet, wenn Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.