Kosten
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Kosten
Die durch die Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Überstellung eines Häftlings nach bis 16 verursacht werden, trägt der ersuchte Staat.