Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonstige Unterstützung

Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen, die zwischen den Vertragsparteien auf Grund anderer Verträge und Vereinbarungen oder in sonstiger Weise bestehen, und hindert die Vertragsparteien nicht, einander auf Grund anderer Verträge, Vereinbarungen oder auf sonstige Weise Unterstützung zu gewähren.