Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beglaubigung und Legalisierung

Ein Rechtshilfeersuchen und die beigefügten Schriftstücke sowie Schriftstücke oder andere Beweismittel, die in Erledigung eines Rechtshilfeersuchens übermittelt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder Legalisierung, soweit nicht etwas anderes bestimmt.