Artikel XV
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er für Strafsachen noch in Geltung steht, außer Kraft.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XV
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Rechtshilfevertrag vom 6. April 1922 zwischen Österreich und Italien, soweit er für Strafsachen noch in Geltung steht, außer Kraft.