Artikel XI
(zu des Übereinkommens)
Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XI
(zu des Übereinkommens)
Die Ersuchen und sonstigen Schriftstücke werden in der Sprache des ersuchenden Staates abgefaßt. Übersetzungen werden nicht gefordert.