Artikel VII
(Zu des Übereinkommens)
und 3 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel VII
(Zu des Übereinkommens)
und 3 des Übereinkommens findet auf alle Fälle der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen Anwendung, auch wenn die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 1 des Übereinkommens nicht vorliegen.