Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Außer in den in Artikel 20 des Europäischen Übereinkommens vorgesehenen Fällen werden vom ersuchenden Staat auch die Kosten ersetzt, die durch die Überstellung einer verhafteten Person in Anwendung des Artikels 8 dieses Vertrages entstanden sind.