In Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens wird die Übersetzung von Ersuchen sowie von beigefügten Unterlagen nicht gefordert.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
In Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens wird die Übersetzung von Ersuchen sowie von beigefügten Unterlagen nicht gefordert.