Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(zu des Übereinkommens in Verbindung mit des Zusatzprotokolls)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

1. in Gnadensachen;

2. in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.