Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Zu des Übereinkommens)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet

a) in Angelegenheiten der Wiederaufnahme des Verfahrens;

b) in Gnadensachen;

c) in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für ungerechtfertigte Haft, andere durch ein Strafverfahren entstandene Nachteile oder für ungerechtfertigte Verurteilung, soweit nicht Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen anzuwenden sind.