Artikel XVIII
(zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XVIII
(zu Artikel 24 des Übereinkommens)
Im Sinne dieses Vertrages gelten als Justizbehörden die Gerichte, die Staatsanwaltschaften und die Justizministerien beider Vertragsstaaten.