Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XIV

(zu des Übereinkommens)

Die durch die Übermittlung von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten gemäß Artikel IV und durch die Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen gemäß Artikel IX entstandenen Kosten werden vom ersuchenden Staat erstattet.