Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VII

(Zu des Übereinkommens)

Der ersuchte Staat kann auf die Rückgabe der in des Übereinkommens erwähnten Beweisstücke oder Schriftstücke verzichten, es sei denn, dass Dritte, die Rechte an ihnen geltend machen, dem Verzicht nicht zustimmen.