Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVII

(Zu Artikel 22 des Übereinkommens in Verbindung mit des Zusatzprotokolls)

Die Strafnachrichten werden mindestens einmal halbjährlich zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Justiz, Verwaltung und lokale Selbstverwaltung der Republik Kroatien ausgetauscht.