Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(zu des Übereinkommens)

Das Übereinkommen und dieser Vertrag werden auch angewendet:

1. in Angelegenheiten des Strafaufschubes, der Strafunterbrechung und der bedingten Aussetzung der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung;

2. in Gnadensachen;

3. in Verfahren über die Verpflichtung zur Entschädigung für unschuldig erlittene Haft oder andere Verfolgungsmaßnahmen oder ungerechtfertigte Verurteilung;

4. in gerichtlich anhängigen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, die nach deutschem Recht Ordnungswidrigkeiten sind.