Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel XIII

(zu Artikel 20 des Übereinkommens)

Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.