Artikel XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XIII
(zu Artikel 20 des Übereinkommens)
Die durch die Anwendung der Artikel V und IX dieses Vertrages entstandenen Kosten werden von dem ersuchenden Staat erstattet.