Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

Der ersuchte Staat trägt die Kosten der Erledigung des Rechtshilfeersuchens, mit Ausnahme folgender, die der ersuchende Staat trägt:

a) Gebühren, Entschädigungen und Kosten im Zusammenhang mit der Reise von Personen gemäß sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Transport und der Haft eines Häftlings gemäß ;

b) die Gebühren und Kosten des Bewachungs- und Begleitpersonals des Transports;

c) die Sachverständigenkosten; und

d) sofern der ersuchte Staat darum ersucht, die außergewöhnlichen Kosten der Erledigung des Ersuchens, für die die Behörden dieses Staates Dritten ersatzpflichtig sind.