Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 79/1974

Weitere Inhalte

25.01.1973

Weitere Inhalte

Deutsch, Polnisch

Weitere Inhalte

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Vertrages samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Weitere Inhalte

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Dezember 1973 ausgetauscht; das Vertragswerk tritt gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Vertrages und des Zusatzprotokolls am 20. Feber 1974 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Staatsrat der Volksrepublik Polen sind übereingekommen, den in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen (in der Folge als „Vertrag“ bezeichnet) durch ein Zusatzprotokoll zu ergänzen und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Dieses Protokoll ist ein integrierender Teil des Vertrages und bedarf der Ratifikation. Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Vertrag in Kraft und wird für den gleichen Zeitraum gelten wie dieser. Der Austausch der Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll erfolgt in Warschau gleichzeitig mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden zum Vertrag.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 25. Jänner 1973 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 79/1974 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.02.1974

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. Nr. 79/1974

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.