Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. TEIL

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Die Bestimmungen der Teile I und II dieses Vertrages, die die Gerichte betreffen, sind auch auf tschechoslowakische Staatsnotariate anzuwenden, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Republik Österreich in den Bereich der Gerichtsbarkeit fallen.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.