Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde, die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.