Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei Auszüge und amtliche Abschriften aus Personenstandsbüchern sowie Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.