Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Rechte der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden

Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, auch auf den im Vertrag behandelten Gebieten Verbindung mit den Angehörigen ihres Staates - soweit es sich nicht um Doppelbürger handelt - zu halten, nicht berührt; doch dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht noch angewendet werden.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.