Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Bestimmungen für die Rechtshilfe

Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.