Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der Staat, an dessen Gericht das Ersuchen gerichtet wird, der Ansicht ist, daß der Durchführung des Ersuchens die öffentliche Ordnung entgegensteht.

Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.