Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Zustellung und der Rechtshilfe miteinander im Weg der beiderseitigen Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Zustellung und der Rechtshilfe miteinander im Weg der beiderseitigen Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.