Die im bezeichneten Urkunden und die im bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die im bezeichneten Urkunden und die im bezeichneten Beglaubigungen einer Unterschrift bedürfen zum Gebrauch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates keiner weiteren Beglaubigung.