Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Behörde, die mit dem Antrag auf Bewilligung der im bezeichneten Begünstigungen befaßt wird, hat darüber nach ihrem inneren Recht zu entscheiden; sie kann erforderlichenfalls ergänzende Auskünfte einholen.