Die Angehörigen des einen der beiden Staaten werden im anderen Staat unter den gleichen Bedingungen wie dessen Angehörige zur Verfahrenshilfe zugelassen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Angehörigen des einen der beiden Staaten werden im anderen Staat unter den gleichen Bedingungen wie dessen Angehörige zur Verfahrenshilfe zugelassen.