Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.