Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages stehen schweizerische Verwaltungsbehörden gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-, Erbschafts- und Vormundschaftsämter.