Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages stehen schweizerische Verwaltungsbehörden gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-, Erbschafts- und Vormundschaftsämter.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Den Gerichten im Sinne dieses Vertrages stehen schweizerische Verwaltungsbehörden gleich, soweit sie für Zivil- und Handelssachen zuständig sind, insbesondere Betreibungs-, Konkurs-, Erbschafts- und Vormundschaftsämter.